Kennzeichnung von (glutenfreien) Lebensmitteln

Kennzeichnung verpackter Lebensmittel

Auf dem Etikett oder an anderer Stelle der Packung finden Sie Informationen über Inhaltsstoffe, Qualitätsmerkmale und Eigenschaften des Lebensmittels. Eine ganze Reihe von Angaben sind für alle verpackten Lebensmittel gesetzlich vorgeschrieben. Im einzelnen sind dies u.a.

  • Verkehrsbezeichnung (Name des Lebensmittels)
  • Zutatenverzeichnis
  • Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum
  • Hersteller
  • Preis- und Mengenangaben

Rechtsgrundlage ist die „Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln“, die europäische Vorgaben in nationales Recht umgesetzt hat.

Am wichtigsten in Zusammenhang mit Zöliakie/Sprue ist sicherlich das Zutatenverzeichnis. Es informiert den Verbraucher über die Zusammensetzung des Lebensmittels.

Zutatenliste

Die Zutaten sind nach ihrem Gewichtsanteil sortiert: An erster Stelle steht immer die Hauptzutat, an letzter Stelle die Zutat mit der geringsten Menge. Eine Ausnahme gibt es: Wird im Namen des Lebensmittels eine Zutat ganz besonders hervorgehoben, dann muss auch die Menge angegeben werden. Zum Beispiel „Sahnepudding mit … % Sahne“. Die im Produkt enthaltenen Zusatzstoffe stehen ganz am Ende.

Bei Zutaten, die selbst aus mehreren Zutaten bestehen, müssen die Einzelbestandteile noch einmal aufgeführt werden: „Gemüsesuppe mit Nudeln (Hartweizengrieß, Eier, Speisesalz)“.

Zutaten, die allergische oder andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können, müssen gesondert aufgeführt werden. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Trotz der genauen gesetzlichen Vorgaben lauern in der Zutatenliste durchaus Fallen: Zucker beispielsweise kann auch unter vielen anderen Bezeichnungen wie Glucosesirup, Fructose, Traubenzucker, Fruchtzucker, Invertzucker oder auch Honig auftauchen. Obwohl das Produkt also jede Menge Zucker enthält, tauchen die einzelnen Bestandteile in der Liste ziemlich weit hinten auf. Würden die Bestandteile dagegen aufaddiert, so stände Zucker oft an erster Stelle. Und auch wenn auf der Gummibärchentüte mit 0 % Fett geworben wird – gesund sind sie deswegen noch lange nicht. Schließlich bestehen sie zu großen Teilen aus Zucker, Gelatine sowie Farb- und Aromastoffen.

Kennzeichnung allergieauslösender Zutaten

Seit dem 25. November 2005 müssen Zutaten, die häufig Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, in allen Ländern der EU einheitlich gekennzeichnet werden. Grundlage ist die Richtlinie 2003/89/EG, ergänzt um die Richtlinie 2005/26/EG und die Richtlinie 2006/142/EG und deren Umsetzung in nationales Recht.

Die folgenden Zutaten müssen immer auf der Verpackung deklariert sein:

  • glutenhaltiges Getreide (Weizen, Gerste, Dinkel, Roggen, Hafer, Kamut oder Hybridstämme davon)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Soja
  • Milch (einschließlich Lactose)
  • Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Paranüsse, Pecannüsse, Pistazien, Macadamianüsse, Queenslandnüsse)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 Milligramm pro kg oder Liter)
  • Lupine
  • Weichtiere

Für Stoffe, die nach Ansicht der European Food Safty Authority (EFSA) durch den industriellen Verarbeitungsprozess kein schädigendes Potential mehr enthalten, wurden Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht erlassen. Relevant für Zöliakiepatienten sind:

  • Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose
  • Maltodextrine auf Weizenbasis
  • Glukosesirupe auf Gerstenbasis
  • Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke

Diese Zutaten wurden ursprünglich aus Weizen oder einem anderem glutenhaltigen Getreide gewonnen, sind aber für Zöliakiebetroffene nicht schädlich und müssen daher auf der Verpackung nicht ausgewiesen werden.

Warnhinweis: kann Spuren von Gluten enthalten

Häufig kann man am Ende der Zutatenliste den Satz: „… kann Spuren von Gluten enthalten …“ lesen. Damit versuchen sich manche Firmen abzusichern. Das Produkt ist von der Rezeptur her glutenfrei, enthält also keine glutenhaltigen Bestandteile. Eine Kontamination kann jedoch nicht immer vollständig ausgeschlossen werden. Beispielsweise, wenn eine Produktionsstraße sowohl für glutenhaltige als auch glutenfreie Lebensmittel benutzt wird oder weil glutenhaltige Rohstoffe beim Transport mit glutenfreien Rohstoffen in Berührung kommen können. Die Gefahr, dass tatsächlich Gluten enthalten ist, ist gering. Letztendlich muss aber jeder für sich selbst entscheiden.

Kennzeichnung „glutenfrei“

Glutenfrei-LogoViele glutenfreie Lebensmittel – insbesondere die Spezialprodukte für Zöliakiebetroffene – werden freiwillig mit dem „Glutenfrei-Symbol“ in Form einer durchgestrichenen Ähre gekennzeichnet. Um die Einhaltung der von Wissenschaft und Medizin vorgegebenen Standards sicherzustellen, hat die Deutsche Zöliakie-Gesellschaft e.V. das Symbol beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eintragen lassen. Firmen, die das Symbol verwenden möchten, müssen mit der DZG einen Lizenzvertrag abschließen und sich strikten Regeln unterwerfen.

Mit der neuen EG-Verordnung Nr. 41/2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, wurden im Januar 2009 europaweit verbindliche Grenzwerte für die Bezeichnungen „glutenfrei“ und „sehr geringer Glutengehalt“ festgelegt.

Den Hinweis „glutenfrei“ dürfen demnach Lebensmittel tragen, die weniger als 20 Milligramm Gluten pro Kilogramm enthalten. Die Angabe „sehr geringer Glutengehalt“ darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Glutengehalt maximal 100 Milligramm pro Kilogramm beträgt.

Die Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2012 verbindlich, die Bestimmungen dürfen aber schon jetzt angewendet werden.

Kennzeichnung unverpackter Lebensmittel

Für offene Ware sowie das Angebot in Restaurants oder Kantinen sowie für sehr kleine Verpackungen (beispielsweise Portionspackungen für Marmelade oder Butter) existiert keine gesetzliche Regelung zur Auflistung aller verwendeten Zutaten. Auch eine Kennzeichnung von Allergenen ist nicht vorgeschrieben.

Vertiefende Informationen

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen:
Infos zur Kennzeichnung von verpackter Ware sowie zur Kennzeichnung von unverpackter Ware.

aid infodienst – Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft e.V.:
Artikel zur „Kennzeichnung verpackter Lebensmittel“

Quellen

Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln

Umsetzung der EG-Richtlinien in deutsches Recht

Richtlinie 2000/13/EG

Ursprüngliche Version der Richtlinie zur europaweit einheitlichen Kennzeichnung von Lebensmitteln

Richtlinie 2003/89/EG

Ergänzung der Richtlinie 2000/13/EG um den Anhang IIIa mit der Aufzählung der 12 häufigsten Allergene

Richtlinie 2005/26/EG

Ergänzung der Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Richtlinie 2005/63/EG

Berichtigung der Richtlinie 2005/26/EG

Richtlinie 2006/142/EG

Ergänzung des Anhangs IIIa um zwei weitere Allergene

Verordnung (EG) Nr. 41/2009

EG-Verordnung zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind