Nun ist es endgültig: Die Kosten für eine glutenfreie Ernährung sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben die Verfassungsbeschwerde eines betroffenen Steuerzahlers nicht zur Entscheidung angenommen.
Im § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) heißt es:
„Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.“
Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes auch für Zöliakie-Patienten, die auf eine sehr teure glutenfreie Ernährung angewiesen sind (AZ: III R 48/04). Dagegen hatte ein Zöliakie-Betroffener eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die von den Richtern des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Aktenzeichen 2 BvR 2164/07).
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Ich wünsche den Entscheidern und den Richtern die solche Beschlüsse fassen, dass sie selber an der Krankheit leiden sollten um zu beurteilen, wie schwer es ein Betroffener im täglichen Leben hat und welche zusätzlichen Kosten ihm dadurch entstehen.
Man müsste die Sache mal zum europäischen Gerichtshof bringen. Ob diese Richter dann auch so entscheiden würden. Außerdem gibt es in der BRD das allgemeins Gleichbehandlungsgesetz wonach Behinderte nicht benachteiligt werden dürfen.